» Wurde die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten festgestellt, so muss dieser innerhalb von einem Monat schriftlich bestellt werden. Eine Missachtung dessen oder fehlerhafte Bestellung kann zu erheblichen Geldbußen von bis zu 50.000 € führen.
Als Datenschutzbeauftragte eignen sich Personen, die die notwendige rechtliche, organisatorische und technische Fachkunde über den Datenschutz besitzen. Sie müssen in der Lage sein, die aktuelle Organisationssituation im Hinblick auf bestehende Gesetze und Vorschriften zu analysieren, dies zu dokumentieren, Verbesserungsvorschläge daraus abzuleiten, diese der Geschäftsführung zu präsentieren, Mitarbeiter zu schulen uvm. Um eine Eigenkontrolle zu vermeiden, scheiden Personen, die der Geschäftsführung angehören, Partner der Organisation sowie deren IT- oder Personalleiter hierbei von vorne herein aus.
Auf Grund der enormen Verantwortung, die mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten einhergeht, muss die Bestellung schriftlich und gesondert von bestehenden Arbeitsverträgen erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ihr beizufügen ist darüber hinaus eine genaue Aufgabenbeschreibung, Erläuterung der organisatorischen Eingliederung des Datenschutzbeauftragten in das Unternehmen und eine Erklärung, dass der Betrieb ihn bei seiner Arbeit voll unterstützt.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sämtliche für die Ausübung seiner Pflichten nötigen Informationen sind dem Datenschutzbeauftragtem vom Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus genießt er Weisungsfreiheit, welche ihm eine uneingeschränkte Ausübung seiner Arbeit auch bei gegenläufigen Interessen der Unternehmensleitung gewähren soll.
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Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Datenschutz eines Unternehmens in den Händen der Geschäftsleitung. Dies gilt auch, wenn sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben.
Bei betrieblichen Datenschutzbeauftragten gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten: bei einer Pflichtverletzung muss nicht der beschuldigte Arbeitnehmer seine Unschuld, sondern der Arbeitgeber die Schuld beweisen. Darüber hinaus haftet der Arbeitnehmer nur beschränkt, abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit seines Handelns.
Das heißt bei
Ähnlich wie Betriebsräte genießen betriebliche Datenschutzbeauftragte einen Sonderkündigungsschutz. Die Kündigung kann nach §626 BGB demnach nur aus "wichtigem Grund" erfolgen, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre. Dies ist allerdings nur bei tiefgreifenden Pflichtverletzungen, die in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter begangen wurden, der Fall. Zu solchen tiefgreifenden Pflichtverletzungen gehören beispielsweise der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
Auch nach Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten läuft dessen Kündigungsschutz noch ein Jahr fort.